Häufig gestellte Fragen

Danke, dass Sie dem Alpenverein-Gebirgsverein helfen!

Vielen ist gar nicht bewußt, was eine Spende oder ein Vermächtnis an den Alpenverein-Gebirgsverein alles bewirken kann. Als Vereinsmanager kann ich aus erster Hand berichten: Ihre Spende oder Ihr Vermächtnis wirkt sichtbar. Schutzhütten können damit erhalten, Wege und Steige sowie Klettergärten und Klettersteige gepflegt werden. Auch unser Engagement in Sachen Umwelt- und Naturschutz profitiert durch Sie. Unser Ziel ist es, alle unsere Schutzhütten zu zertifizierten Oasen des Umweltschutzes zu machen. Das geht nur mit Ihrer Hilfe!

Zwar sind es die zahlreichen ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer, die für sichere Wege und intakte Hütten sorgen und die öffentliche Hand sowie unsere Mitglieder, die Infrastrukturprojekte durch ihren Beitrag und Förderungen teilweise unterstützen. Doch reicht das bei Weitem nicht, um unsere Schutzhütten und Wege erhalten zu können. Uns ist allen bewusst, dass Menschen wie Sie es sind, die unser Tun erst ermöglichen.

Ich danke Ihnen von ganzem Herzen für Ihre Unterstützung!

Häufig gestellte Fragen

Muss ich den Alpenverein-Gebirgsverein informieren, wenn ich ihn testamentarisch bedenke?

Nein, das müssen Sie nicht. Wenn Sie es tun, dann freuen wir uns aber natürlich und können Sie über unsere Tätigkeiten regelmäßig informieren und Sie zu Veranstaltungen einladen.

Kann ich dem Alpenverein-Gebirgsverein auch Wertgegenstände oder Immobilien vererben?

Ja, natürlich. Der Alpenverein-Gebirgsverein wird dafür sorgen, dass die vererbten Gegenstände nach professioneller Begutachtung zu einem angemessenen Preis verkauft werden.

Kann man bei Bedarf eine Testamentsspende widerrufen?

Man kann ein Testament zu jedem Zeitpunkt ohne Angabe von Gründen ergänzen, ändern oder durch ein neues Testament widerrufen.

Berät mich der Alpenverein-Gebirgsverein beim Erstellen meines Testaments?

Gerne stellen wir dazu Kontakt zu unserer Rechtsberatung her, die sie mit dem Wissen einer Rechtsanwaltskanzlei gerne berät.

Wie erfährt der Alpenverein-Gebirgsverein von einem bestehenden Testament?

Im Erbfall informiert uns das Nachlassgericht. Auch wenn kein notarielles Testament verfasst wurde, ist die Person, die das Testament findet oder es in Verwahrung hat, verpflichtet, es beim Nachlassgericht abzugeben.